100 22 72 200 22 50 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 8.9.2022 RNA/JRO/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 8. September 2022 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache der A.________ GmbH gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2020 (Nichteintretensentscheid) den Akten entnommen: A. Die A.________ GmbH (Rekurrentin) reichte für das Steuerjahr 2020 trotz schriftlicher Mahnung keine Steuererklärung ein, weshalb die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), sie mit Verfügungen vom 2. Dezember 2021 sowohl bei den kan- tonalen Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer nach Ermessen veranlagte. Dagegen erhob die Rekurrentin Einsprache, indem sie die ausgefüllte Steuererklärung 2020 sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung 2020 einreichte (Poststempel: 11.2.2022; Eingangsdatum: 14.2.2022). Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 erliess die Steuerverwaltung einen Nicht- eintretensentscheid. Sie begründete diesen damit, dass die Einsprache nach Ablauf der 30-tägigen Frist erfolgt sei. B. Gegen den Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung hat die Rekurrentin am 14. März 2022 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Nichtein- tretensentscheids und die Neufestsetzung der Steuerfaktoren nach ihrer tatsächlichen Leis- tungsfähigkeit. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, dass sie die Ermessensveran- lagung pro 2020 Ende Dezember 2021 erhalten habe. Die Ehegatten B.________ und C.________, Inhaber und Verantwortliche der Rekurrentin, hätten jedoch infolge schwerer Covid-Erkrankung die Einsprachefrist verpasst. Aufgrund der schweren Erkrankung hätten sie ihren täglichen Verpflichtungen nicht mehr nachgehen können, weshalb die Rekurrentin die Steuerverwaltung bittet, auf ihre Einsprache einzugehen. C. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2022 hat die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die 30-tägige Einsprachefrist für die mit Datum vom 2. Dezember 2021 eröffneten Verfügungen pro 2020 mit der Einreichung der ausgefüllten Steuererklärung 2020 (inkl. Bilanz und Erfolgs- rechnung 2020) unstreitig nicht eingehalten worden sei. Auch stelle die Covid-Erkrankung kei- nen hinreichenden, erheblichen Hinderungsgrund dar, der eine Wiederherstellung der Einspra- chefrist erlauben würde. D. Die Rekurrentin hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie keinen Gebrauch gemacht hat. E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach folgenden Erwägungen näher eingegangen -2- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Gewinn- und Kapitalveranla- gung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da ein Rekurs und eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid zu beurteilen sind, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend ist die Steuerverwaltung aus formellen Gründen nicht auf die Einsprache ein- getreten, da diese ihrer Auffassung nach verspätet erfolgt ist. Sie hat daher auch keine materi- elle Prüfung der Ermessensveranlagung pro 2020 vorgenommen. Im Rekurs- und Beschwerde- verfahren ist deshalb einzig zu prüfen, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgt ist. Trifft das zu, sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen, da die Veranlagung diesfalls in Rechtskraft erwach- sen ist. Wenn das Nichteintreten jedoch zu Unrecht erfolgt ist, sind die Akten zur Durchführung des materiellen Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. 3. Die steuerpflichtige Person kann gegen Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit deren Eröffnung schriftlich Einsprache erheben (Art. 190 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG). Die Frist beginnt an dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG bzw. Art. 133 Abs. 1 Satz 1 DBG). Zur Wahrung der Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 VRPG bzw. Art. 133 Abs. 1 Satz 2 DBG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG bzw. Art. 133 Abs. 1 Satz 3 DBG). Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 161 Abs. 1 StG bzw. Art. 119 Abs. 1 DBG). Die vom Gesetzgeber vorrangig aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechts- gleichheit eindeutig bestimmten Zeiträume zur Ergreifung eines Rechtsmittels sollen vom -3- Gericht nicht situationsbedingt und ermessensweise abgeändert werden können (Am- stutz/Arnold in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 4 zu Art. 47 BGG). Auf verspätete Einsprachen wird deshalb nur bei Vorliegen bestimmter, gesetzlich vorgesehener Fristwiederherstellungsgründe (Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG) eingetreten; ansonsten ist die Einsprachebefugnis verwirkt (vgl. zum Ganzen: VGE 100 2013 258 vom 12.3.2015, E. 2.1). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtsgangs darf ein Grund, der ein fristgerechtes Handeln verhindert hat, nicht leichthin angenommen werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 23 zu Art. 133 DBG). Wie sich aus Bst. A ergibt, sind die definitiven Veranlagungen auf den 2. Dezember 2021 datiert. Einsprache ist im Februar 2022 (Poststempel: 11.2.2022; Eingangsdatum: 14.2.2022) erhoben worden. Die Rekurrentin hat somit die Einsprachefrist unstreitig verpasst. Zu prüfen bleibt demnach, ob es Gründe für eine Wiederherstellung der Frist gibt. 4. Auf verspätete Eingaben wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nach- weist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere er- hebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und wenn die Einsprache in- nert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG). Als erheblich gelten etwa Gründe wie schwere Erkrankung oder höhere Gewalt. Bei sämtlichen Entschuldigungsgründen ist entscheidend, dass der Grund die steuer- pflichtige Person oder ihre Vertreterin objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten und die betreffende Person nicht in der Lage war, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Dazu gehört z.B. die Unterrichtung der Behörde von der bevorstehenden Ab- wesenheit (z.B. im Ausland), damit laufende Fristen erstreckt werden können oder in der Ab- wesenheit keine Verfügungen oder Entscheide zugestellt werden. Unter Umständen ist die steuerpflichtige Person gehalten, eine vertragliche Vertreterin zu bestimmen. Dementsprechend vermögen auch die vom Gesetz explizit genannten Entschuldigungsgründe wie Militärdienst, Krankheit und Landesabwesenheit nicht in jedem Fall die verpasste Frist wiederherzustellen (vgl. Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 19 zu Art. 133 DBG). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln; insbesondere Arbeitsüberlastung oder Ferien rechtfertigen keine Wiedereinsetzung (VGE 100 2012 297 vom 17.6.2013, E. 2.1, mit Hinweisen, nicht publiziert). Es ist Aufgabe der säumigen Person, sowohl den Hinderungsgrund als auch die rechtzeitige Nachholung der versäumten Handlung nachzuweisen. Sie hat die Gründe sowie den Zeitpunkt des Eintritts und des Wegfalls des Hinderungsgrunds im Einzelnen darzulegen und die erforder- lichen Beweismittel beizulegen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 21 zu Art. 133 DBG). Gelingt dieser Nachweis nicht, so kann auch die Frist nicht wiederhergestellt werden. -4- Gemäss Rekurrentin seien ihre beiden (einzelzeichnungsberechtigten) Inhaber am 6. Januar 2022 schwer an Corona erkrankt, woraufhin sie sich erst nach einem Monat wieder gesundheit- lich erholt hätten. Als Belege reichte die Rekurrentin die Isolationsanordnung betreffend C.________ bzw. die Aufhebung der Isolationsanordnung betreffend B.________ des kantons- ärztlichen Dienstes des Kantons Bern vom 6. Januar 2022 bzw. vom 10. Januar 2022 ein (vgl. Beilagen zum Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 14.3.2022). Daraus ist ersichtlich, dass die Inhaber der Rekurrentin positiv auf Covid-19 getestet worden seien und sich in Isolati- on hätten begeben müssen. Die Isolationsdauer dauerte vom 6. bis zum (voraussichtlich) 9. Ja- nuar 2022 (C.________) bzw. bis zum 8. Januar 2022 (B.________). Die Erkrankung an Covid- 19 sagt bekanntermassen aber nichts über die Schwere der Beeinträchtigung und den Verlauf aus. Die Folgen können von gänzlicher Symptomfreiheit bis zu sehr schweren Krankheitsverläu- fen reichen. Die eingereichten Belege belegen deshalb nur die Infektion, machen aber keine Aussage zum konkreten Verlauf und sind deshalb als Beweis, dass es den Inhabern tatsächlich unmöglich gewesen wäre, eine Einsprache auszuarbeiten oder wenigstens eine Drittperson damit zu beauftragen, untauglich. Die abstrakte Behauptung, sich nach der Corona Erkrankung erst nach einem Monat wieder gesundheitlich erholt zu haben, ist mithin nicht ansatzweise be- legt (vgl. BGer 5A_39/2020 vom 28.1.2022, E. 2), weshalb das Fristversäumnis nicht entschul- digt und die Einsprachefrist nicht wiederhergestellt werden kann. Die Steuerverwaltung ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Rekurs und Beschwerde sind daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder an- dere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 700.-- damit der unterlegenen Rekurrentin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen. Ist die Rekurrentin vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteikostenent- schädigung gesprochen werden. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt sowie nicht vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). -5- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 700.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. -6- 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ GmbH ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Röthlisberger -7-