- 11 - 5. Infolgedessen wird der Einspracheentscheid betreffend die Erbschafts- und Schenkungssteuer pro 2018 aufgehoben. Die Akten werden zur Wiederaufnahme des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG).