Aufgrund dieser Unklarheiten wird die Steuerverwaltung gehalten sein, erneute Abklärungen zu treffen; insbesondere wird sie festzustellen haben, welcher Rechtsgrund der Übertragung zugrunde liegt und an welchen Zeitpunkt in steuerrechtlicher Hinsicht angeknüpft werden muss. Die Rekurrentin wird dahingehend mitzuwirken haben, dass sie rechtsrelevante Dokumente (wie bspw. insbesondere Grundbuchunterlagen) ohne weiteres auf Verlangen der Steuerverwaltung zur Verfügung stellt.