4.5 Aufgrund der Akten, wie sie sich der Steuerrekurskommission präsentieren, kann der Rechtsgrund der Übertragung und insbesondere der für die Besteuerung massgebende Zeitpunkt nicht eruiert werden. Handelt es sich um eine Schenkung zwischen der Alleinerbin und der Rekurrentin, wofür insbesondere der Umstand spricht, dass die Alleinerbin aufgrund des mangelbehafteten "Schenkungsvertrags" in erbrechtlicher Hinsicht gerade nicht zur Übertragung verpflichtet gewesen ist, würde sich eine objektmässige Besteuerung aufdrängen (vgl. E. 4.1 hiervor) und der für die Besteuerung massgebliche Zeitpunkt wäre nicht im Steuerjahr 2018 zu verorten.