Fest steht jedoch, dass der "Schenkungsvertrag" mangels Gültigkeit nicht der in steuerrechtlicher Hinsicht rechtsrelevante Grund der Übertragung war und damit zur Besteuerung nicht auf diesen abgestellt werden kann. Soweit sich der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 zur Besteuerung der Übertragung auf den "Schenkungsvertrag" abstützt, erweist er sich demnach als fehlerhaft, weshalb er aufzuheben ist.