Aufgrund der vorliegenden Akten bleibt unklar, welcher Rechtsgrund der Übertragung zugrunde gelegen hat. Über die (subjektiven) Absichten und Beweggründe, die der Übertragung zugrunde gelegen haben, kann lediglich spekuliert werden, was für die Vornahme einer Besteuerung freilich nicht genügt. Fest steht jedoch, dass der "Schenkungsvertrag" mangels Gültigkeit nicht der in steuerrechtlicher Hinsicht rechtsrelevante Grund der Übertragung war und damit zur Besteuerung nicht auf diesen abgestellt werden kann.