Vielmehr ist der "Schenkungsvertrag" als nichtig zu betrachten. Dieser war damit zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die Alleinerbin rechtlich zur Übertragung der Liegenschaft und der Mietzinskonti zu verpflichten. Die Liegenschaft und die Mietzinskonti sind folglich zunächst in das Eigentum der Alleinerbin übergegangen und wurden von der Alleinerbin anschliessend und soweit ersichtlich ohne (erb-)rechtliche Verpflichtung auf die Rekurrentin übertragen. Aufgrund der vorliegenden Akten bleibt unklar, welcher Rechtsgrund der Übertragung zugrunde gelegen hat.