Wie die Rekurrentin dem Vorgehen der Steuerverwaltung sodann richtigerweise entgegenhält, ist zumindest fraglich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage eine Konversion des "Schenkungsvertrags" in ein Vermächtnis überhaupt erfolgen würde (vgl. hierzu BGer 5C.56/2005 vom 15.7.2005, E. 5.2). Eine derartige Umdeutung ginge nach Auffassung der Steuerrekurskommission angesichts des Inhalts des "Schenkungsvertrags" und in Anbetracht dessen, dass auf das Einhalten wesentlicher Formvorschriften verzichtet worden ist, über die Grenzen einer Auslegung nach Vertrauensprinzip (BGer 5A_140/2014 vom 17.10.2014, E. 2.1) hinaus. Vielmehr ist der "Schenkungsvertrag" als nichtig zu betrachten.