H.), ist nach Auffassung der Steuerrekurskommission vorliegend nicht als Indiz dafür zu werten, dass die Parteien tatsächlich eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren wollten. So kann das Nichteinhalten der Formvorschriften bei Verfügungen von Todes wegen durchaus auch zur Nichtigkeit führen (vgl. Forni/Piatti, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 6. Aufl., 2019, N. 4 zur Art. 519/520 ZGB). Zudem konnten die am