Hätten die Parteien tatsächlich eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren wollen, so hätten sie dies ohne Weiteres entsprechend und explizit vereinbaren können. Auch dass das Nichteinhalten der Formvorschriften von Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich nicht direkt zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit führt (Vogt/Vogt in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., 2020, N. 6 f. zu Art. 245 OR, m.w.H.), ist nach Auffassung der Steuerrekurskommission vorliegend nicht als Indiz dafür zu werten, dass die Parteien tatsächlich eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren wollten.