4.4 Dieses Vorgehen vermag nicht zu überzeugen. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission ergeben sich aus den Akten keine rechtsgenüglichen Hinweise darauf, dass die Parteien tatsächlich eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren wollten. Dass der 1. Januar 2019 als Termin für eine beabsichtigte Übertragung der Liegenschaft vorgesehen wurde, genügt nicht, die Übertragung als Schenkung auf den Todesfall vom Vater an die Rekurrentin erscheinen zu lassen. Hätten die Parteien tatsächlich eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren wollen, so hätten sie dies ohne Weiteres entsprechend und explizit vereinbaren können.