Mit der Vereinbarung habe die Alleinerbin anerkannt, dass die Rekurrentin ihr gegenüber über einen Anspruch auf Verschaffung am Eigentum an der Liegenschaft und der Mietzinskonti habe und der "Schenkungsvertrag" sei von der Rekurrentin und der Alleinerbin als Vermächtnis behandelt worden. Die Steuerverwaltung behandelte die Zuwendungen an die Rekurrentin deshalb als Vermächtnis und erfasste diese mit der Erbschaftssteuer, wobei sie eine quotenmässige Ausscheidung vornahm.