Hierfür sprächen nach Auffassung der Steuerverwaltung in erster Linie die zeitliche Nähe zwischen Schenkungsversprechen und Versterben des Vaters und der Umstand, dass der "Schenkungsvertrags" mit einem Formmangel behaftet gewesen sei. Mit der Vereinbarung habe die Alleinerbin anerkannt, dass die Rekurrentin ihr gegenüber über einen Anspruch auf Verschaffung am Eigentum an der Liegenschaft und der Mietzinskonti habe und der "Schenkungsvertrag" sei von der Rekurrentin und der Alleinerbin als Vermächtnis behandelt worden.