Aufgrund der Umstände deutete die Steuerverwaltung den "Schenkungsvertrag" dahingehend, dass die beteiligten Parteien tatsächlich eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren wollten. Hierfür sprächen nach Auffassung der Steuerverwaltung in erster Linie die zeitliche Nähe zwischen Schenkungsversprechen und Versterben des Vaters und der Umstand, dass der "Schenkungsvertrags" mit einem Formmangel behaftet gewesen sei.