4.2 Die Rekurrentin ist der Ansicht, die Übertragung der Vermögenswerte sei trotz Versterbens des Vaters als Schenkung zu qualifizieren, zumal die Verpflichtung zur Vornahme des Schenkungsvollzugs per Universalsukzession auf die Alleinerbin übergegangen sei. Nebst dessen, dass sich die Rekurrentin in ihren Ausführungen widerspricht und offensichtlich selbst in ihrer Eventualbegründung von einem erbrechtlichen Vorgang auszugehen scheint (vgl. Rekursschreiben S. 6, 1. Absatz) verfängt dieses Vorbringen auch aus dem folgenden Grund nicht: Ein Schenkungsvertrag bzw. ein Schenkungsversprechen bezüglich eines Grundstücks bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art.