Die Schenkung von beweglichen Vermögensobjekten ist im Wohnsitzkanton des Schenkers zur Zeit der Schenkung steuerbar, während die Schenkung von unbeweglichem Vermögen ausschliesslich im Belegenheitskanton steuerbar ist. Diese Zuteilungsregel gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine Schenkung sowohl bewegliches als auch hypothekarisch belastetes unbewegliches Vermögen umfasst, sofern die geschenkten Objekte nicht eine wirtschaftliche Einheit bilden. In diesem Fall ist der Kanton des Wohnsitzes des Schenkers zur Zeit der Schenkung zur Besteuerung der unbelasteten Zuwendungen der beweglichen Vermögenswerte berechtigt. Der Belegenheitskanton darf die Schenkung des unbeweglichen Vermögens