vgl. auch Locher/Locher, Die Praxis der Bundessteuern, Interkantonale Doppelbesteuerung, Systematische Entscheidsammlung, Teil III, Band 4, §9, I B, Nr. 5). Im Gegensatz hierzu wird das Eigentum bei der Schenkung (auch von mehreren Schenkungsobjekten) grundsätzlich einzeln übertragen (Singularsukzession), weshalb doppelbesteuerungsrechtlich eine objektmässige Zuteilung stattfindet: Die Schenkung von beweglichen Vermögensobjekten ist im Wohnsitzkanton des Schenkers zur Zeit der Schenkung steuerbar, während die Schenkung von unbeweglichem Vermögen ausschliesslich im Belegenheitskanton steuerbar ist.