Bei der Übertragung von Vermögenskomplexen (mit Aktiven und Passiven), die sowohl unbewegliches als auch bewegliches Vermögen in mehreren Kantonen umfassen, sind neben dem Wohnsitzkanton (bewegliches Vermögen) indes auch die Liegenschaftskantone zur Besteuerung berechtigt. Es ist deshalb eine (quotale) Steuerausscheidung vorzunehmen (Peter Mäusli-Allenspach, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Erb- schafts- und Schenkungssteuerrecht, 2020, N. 33 ff. zu § 57; vgl. auch Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. Aufl., 2015, § 15, Ziff.