-8- 4.1 Die unentgeltliche Übertragung von unbeweglichem Vermögen unter Lebenden oder von Todes wegen darf grundsätzlich einzig im Belegenheitskanton mit der Erbschafts- oder Schenkungssteuer erfasst werden. Bei der Übertragung von Vermögenskomplexen (mit Aktiven und Passiven), die sowohl unbewegliches als auch bewegliches Vermögen in mehreren Kantonen umfassen, sind neben dem Wohnsitzkanton (bewegliches Vermögen) indes auch die Liegenschaftskantone zur Besteuerung berechtigt.