4. Eventualiter bestreitet die Rekurrentin die Zulässigkeit des Vorgehens der Steuerverwaltung, vorliegend im interkantonalen Verhältnis eine Steuerausscheidung nach quotaler Methode vorzunehmen. Vielmehr sei eine objektmässige Besteuerung nach Belegenheitsort anzuwenden und einzig die Übertragung der Mietzinskonti sowie der Übernahme der anfallenden Erbschafts- und Schenkungssteuern durch den Nachlass im Kanton Bern zu besteuern.