Die blosse Behauptung eines solchen kann ein Abweichen vom Abstellen auf die zivilrechtlichen Verhältnisse nicht rechtfertigen. Da es angesichts der allgemeinen Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB der steuerpflichtigen Person obliegt, steuermindernde bzw. -aufhebende Tatsachen zu beweisen (vgl. statt vieler BGE 140 II 248 E. 3.5), ist das Vorgehen der Steuerverwaltung – auf die zivilrechtlichen Verhältnisse abzustellen – vorliegend deshalb nicht zu beanstanden.