Wie vorstehend ausgeführt, schliesst das Bundesgericht ein derartiges Abweichen zumindest dann nicht aus, wenn ein besonderes Eltern-Kind-Verhältnis nachgewiesen werden kann (vgl. E. 3.3 hiervor). Ob sich eine blosse Betrachtung der zivilrechtlichen Verhältnisse unter Rechtsgleichheitsgedanken rechtfertigen lässt, kann vorliegend offenbleiben: Ein besonderes Vater- Tochter-Verhältnis wird durch die Rekurrentin nicht nachgewiesen. Die blosse Behauptung eines solchen kann ein Abweichen vom Abstellen auf die zivilrechtlichen Verhältnisse nicht rechtfertigen.