Da das Bundesgericht lediglich eine Willkürprüfung vorgenommen und das Abstellen auf das Zivilstandsregister bloss als "nicht stossend" bezeichnet hat, ist es tatsächlich fraglich, ob bei nachgewiesener intensiver Vater-Kind-Beziehung nicht vom starren Abstellen auf den Zivilstandsregistereintrag abgewichen werden könnte bzw. davon abgewichen werden müsste. Wie vorstehend ausgeführt, schliesst das Bundesgericht ein derartiges Abweichen zumindest dann nicht aus, wenn ein besonderes Eltern-Kind-Verhältnis nachgewiesen werden kann (vgl. E. 3.3 hiervor).