3.4 Die Rekurrentin bringt vor, dass das Vater-Kind-Verhältnis im vorliegenden Fall aktiv gelebt worden sei. Die Rekurrentin habe den Vater während vieler Jahre in persönlicher Hinsicht betreut. Insbesondere in dessen letzten Lebensjahren habe sich diese Betreuung sehr intensiv gestaltet. Da das Bundesgericht lediglich eine Willkürprüfung vorgenommen und das Abstellen auf das Zivilstandsregister bloss als "nicht stossend" bezeichnet hat, ist es tatsächlich fraglich, ob bei nachgewiesener intensiver Vater-Kind-Beziehung nicht vom starren Abstellen auf den Zivilstandsregistereintrag abgewichen werden könnte bzw. davon abgewichen werden müsste.