ausgesetzt werde. Die Privilegierung sei demnach nur dann zu gewähren, wenn zwischen Erblasser bzw. Schenker und Erbe bzw. Beschenktem eine Beziehung bestand habe, die in aller Regel auf einem sozialen (Eltern-Kind-)Verhältnis gründe. Mangels entsprechenden Hinweisen in den Akten kam das Bundesgericht im zu beurteilenden Fall zum Schluss, es sei nicht stossend, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer biologischen Abstammung wie eine entfernte Verwandte besteuert worden sei (BGer 2C_1031/2012 vom 21.3.2013, E. 4.3).