SR 101]) standhalten. Sie muss insbesondere durch objektive Voraussetzungen begründbar sein und darf nicht zu einer Begünstigung einzelner Personen führen (Peter/Rutishauser, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, 2020, N. 1 zu § 17). Während Sinn und Zweck der privilegierten Besteuerung von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern im Grundsatz der Familienbesteuerung zu verorten ist (vgl. Peter/Rutishauser, a.a.O., N. 119 zu § 17), fehlt eine analoge Begründung bei den Nachkommen