3.3 Der Gesetzgeber des Kantons Bern hat sich mit Art. 9 Bst. b ESchG dafür entschieden, unentgeltliche Zuwendungen sowie ein Vermögenserwerb von Todes wegen an Nachkommen, Stief- oder Pflegekinder steuerfrei zu halten, wobei die Besteuerung bei Pflegekindern nur dann entfällt, wenn das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat. Die steuerliche Privilegierung stellt eine Ausnahme von der subjektiven Steuerpflicht dar und muss deshalb dem verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) standhalten.