Ob die Kindsanerkennung durch den "Schenkungsvertrag" zivilrechtlich überhaupt rechtswirksam erfolgt ist (vgl. insbesondere zur Voraussetzung der Eindeutigkeit der Willensäusserung: BGer 5A_631/2021 vom 20.6.2022, E. 3.2 f.), kann demnach offenbleiben. Es stellt sich nun die Frage, ob das Abstellen der Steuerverwaltung auf den Eintrag im Zivilstandsregister aus steuerrechtlicher Optik in teleologischer Hinsicht auch sachgerecht ist.