Soweit die Rekurrentin vorbringt, es gehe vorliegend nicht um den Registereintrag, sondern um die Frage der Anerkennung durch Verfügung von Todes wegen, verkennt sie, dass auch letzteres eben gerade nur dann möglich ist, wenn nicht bereits ein zivilregisterrechtliches Kindsverhältnis zu einer dritten Person besteht. Ob die Kindsanerkennung durch den "Schenkungsvertrag" zivilrechtlich überhaupt rechtswirksam erfolgt ist (vgl. insbesondere zur Voraussetzung der Eindeutigkeit der Willensäusserung: BGer 5A_631/2021 vom 20.6.2022, E. 3.2 f.), kann demnach offenbleiben.