In zivilrechtlicher Hinsicht war es demnach bereits deshalb überhaupt nicht möglich, dass der Vater die Rekurrentin rechtswirksam als seine Tochter anerkennt. Soweit die Rekurrentin vorbringt, es gehe vorliegend nicht um den Registereintrag, sondern um die Frage der Anerkennung durch Verfügung von Todes wegen, verkennt sie, dass auch letzteres eben gerade nur dann möglich ist, wenn nicht bereits ein zivilregisterrechtliches Kindsverhältnis zu einer dritten Person besteht.