-6- ZGB, 7. Aufl., 2022, N. 3 zu Art. 260 ZGB). Erfolgen kann die Kindsanerkennung insbesondere auch durch letztwillige Verfügung (Art. 260 Abs. 3 ZGB), wobei der Wille zur Anerkennung des Kindes aus dem Wortlaut klar hervorgehen muss. Eine solche Anerkennung ist einzig durch ein Testament im Sinne der Art. 498-511 ZGB, nicht jedoch durch Erbvertrag zulässig (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., N. 16 zu Art. 260).