252 Abs. 2 ZGB sieht sodann vor, dass das Kindsverhältnis zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil kraft Ehe zur Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt wird. Die Anerkennung eines Kindes im Sinne von Art. 260 ZGB ist nur dann möglich, wenn das Kind neben der Mutter zu keinem anderen Elternteil in einem Kindsverhältnis steht (Schwenzer/Cottier in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456