Im zivilrechtlichen Sinne sind Nachkommen Personen, die mit dem Erblasser durch ein Kindsverhältnis oder eine Kette von Kindsverhältnissen verbunden sind. Zwischen einem ausserehelichen Kind und seinem Vater besteht dann ein Erbrecht, sofern ein rechtsgültiges Kindsverhältnis i.S.v. Art. 252 ZGB vorliegt (Daniel Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 6. Aufl., 2019, N. 2 f. zu Art. 457 ZGB). Art. 252 Abs. 2 ZGB sieht sodann vor, dass das Kindsverhältnis zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil kraft Ehe zur Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt wird.