3.1 Für die Frage, ob die vorliegend strittige Übertragung der Liegenschaft und der Mietzinskonti auf die Rekurrentin als steuerfrei qualifiziert werden kann, ist Art. 9 Bst. b ESchG massgebend. Dieser sieht die Steuerfreiheit für unentgeltliche Zuwendungen an Nachkommen, Stiefoder Pflegekinder sowie für Vermögenserwerb von Todes wegen durch Nachkommen, Stiefoder Pflegekinder vor. Der Begriff der Nachkommen findet sich auch in Art. 457 Abs. 1 ZGB. Im zivilrechtlichen Sinne sind Nachkommen Personen, die mit dem Erblasser durch ein Kindsverhältnis oder eine Kette von Kindsverhältnissen verbunden sind.