Zu berücksichtigen ist aber, dass auch das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht dem Leistungsfähigkeitsgedanken verpflichtet ist. Die zivilrechtliche Betrachtungsweise dürfte in diesem Bereich deshalb vordergründig massgebend sein, da diese die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit regelmässig adäquat zum Ausdruck bringt (vgl. zum Ganzen: Andrea Opel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, 2020, N. 2 f. zu § 8, m.w.H.; vgl. auch: Bruno Bächli, Nachlassplanung und Erbschaftssteuer, 2020, S. 7, N. 25).