3. Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht weist eine besondere Nähe zum Zivilrecht auf, da es an den privatrechtlichen Rechtsübergang anknüpft. Es liegt nahe, den in den Steuergesetzen enthaltenen privatrechtlichen Begriffen eine zivilrechtliche Bedeutung beizumessen. Der Gesetzgeber ist jedoch nicht ohne Weiteres dazu gehalten, zivilrechtliche Fachbegriffe im dortigen Sinne zu verwenden. Auch zivilrechtliche Begriffe sind auf Basis der im Steuerrecht inhärenten, vom Zivilrecht womöglich abweichenden Teleologie auszulegen. Zu berücksichtigen ist aber, dass auch das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht dem Leistungsfähigkeitsgedanken verpflichtet ist.