2. Vorliegend ist in erster Linie umstritten, ob die Rekurrentin in einem steuerrechtlichen Sinne als Tochter des verstorbenen Vaters zu betrachten ist. Die Steuerverwaltung ist der Ansicht, dass es bei der Berechnung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zweckmässig sei, auf den Eintrag im Zivilstandsregister abzustellen. Demgegenüber vertritt die Rekurrentin die Meinung, dass die Kindsanerkennung durch den "Schenkungsvertrag" sowie die (nachträgliche) Genehmigung dieses Vertrags durch die Alleinerbin durch Vereinbarung rechtsgültig zustande gekommen und der Vater demzufolge auch in einem steuerrechtlichen Sinne als Vater der