Sei eine Schenkung im Zeitpunkt des Todes des Schenkers noch nicht vollzogen, gehe die Verpflichtung zur Vornahme des Verpflichtungsgeschäfts auf die Erben über. Dies ändere aber nichts an der Qualifikation als Schenkung. Entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung sei deshalb nicht von einer quotalen Besteuerung auszugehen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung massgebend, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: