-4- zumal es vorliegend einzig um die Frage der Anerkennung durch Verfügung von Todes wegen gehe. Betreffend den Eventualantrag wird ausgeführt, dass sich die Behauptung der Steuerverwaltung, aus einer Schenkung auf den Tod, welche die Formvorschriften nicht erfülle, werde ein Vermächtnis, nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen könne. Vielmehr sei von einer Schenkung auszugehen, deren formelle Mängel durch allseitige Anerkennung geheilt worden sei. Sei eine Schenkung im Zeitpunkt des Todes des Schenkers noch nicht vollzogen, gehe die Verpflichtung zur Vornahme des Verpflichtungsgeschäfts auf die Erben über.