G. Hierzu hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 20. Juni 2022 Stellung genommen. Sie führt aus, dass es vorliegend nicht um den biologischen oder registerrechtlichen Nachweis der Vaterschaft gehe, sondern um die Frage, ob die Kindsanerkennung, welche erfolgt sei, auch in steuerrechtlichen Belangen als rechtsgenüglich betrachtet werden könne. Diesbezüglich wird betreffend das Vater-Kind-Verhältnis ausgeführt, dass die Rekurrentin den Vater während vieler Jahre und insbesondere während dessen letzter Lebensjahre in persönlicher Hinsicht betreut habe. An die formalen Erfordernisse der Erklärung des Vaters hohe Anforderungen zu stellen, sei als überspitzter Formalismus zu werten.