Die Vollziehbarkeit der Schenkung sei zwar nicht explizit auf den Tod des Vaters, jedoch auf ein über drei Monate nach dem Tod liegendes Datum gestellt worden. Auch dies spreche dafür, dass die Wirkungen des Vertrags aus Sicht der Beteiligten erst mit bzw. nach dem Tod des Vaters hätten eintreten sollen, weshalb eine Schenkung auf den Todesfall vorliege. Da die Schenkung im Zeitpunkt des Versterbens noch nicht erfolgt sei, sei die Liegenschaft in den Nachlass des Vaters gefallen. In der Umsetzung des Vollzugs der Übertragung werde der Vertrag zwischen dem Vater und der Rekurrentin als Vermächtnis behandelt. Auch dies spreche für die Besteuerung mit der Erbschaftssteuer.