Zum Eventualantrag wird vorgebracht, dass die zeitliche Nähe des Vertragsabschlusses (1.9.2018) zum Versterben des Vaters (8.9.2018) sowie der Umstand, dass der Schenkungsvertrag nicht öffentlich beurkundet worden sei, dafürsprächen, dass die Vertragsparteien mit Blick auf den nahenden Tod des Vaters eine Vereinbarung hätten abschliessen wollen. Die Vollziehbarkeit der Schenkung sei zwar nicht explizit auf den Tod des Vaters, jedoch auf ein über drei Monate nach dem Tod liegendes Datum gestellt worden.