Ohnehin könne nur ein Kind anerkannt werden, welches nicht bereits zu einem anderen Mann in einem Kindsverhältnis stehe. Da eine Aufhebung des bestehenden Kindsverhältnisses nicht mehr möglich sei, müsste eine allfällige Kindsanerkennung als nichtig erachtet werden. Zum Eventualantrag wird vorgebracht, dass die zeitliche Nähe des Vertragsabschlusses (1.9.2018) zum Versterben des Vaters (8.9.2018) sowie der Umstand, dass der Schenkungsvertrag nicht öffentlich beurkundet worden sei, dafürsprächen, dass die Vertragsparteien mit Blick auf den nahenden Tod des Vaters eine Vereinbarung hätten abschliessen wollen.