F. Am 12. Mai 2022 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung des Rekurses. Sinngemäss führt sie aus, zur Bestimmung der Steuerpflicht und zur Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuern sei auf das Zivilstandsregister abzustellen. Aus dem "Schenkungsvertrag" gehe vorliegend kein expliziter Wille des Vaters hervor, die Rekurrentin als Tochter anzuerkennen, womit dieser als rechtswirksame Kindsanerkennung von vornherein nicht geeignet sei. Ohnehin könne nur ein Kind anerkannt werden, welches nicht bereits zu einem anderen Mann in einem Kindsverhältnis stehe.