Der "Schenkungsvertrag" stelle das Verpflichtungsgeschäft dar und bewirke bei der beschenkten Person den Rechtsanspruch auf Verschaffung von Eigentum. Grundsätzlich sei ein Schenkungsvertrag [über ein Grundstück] öffentlich zu -3- beurkunden, was vorliegend zwar nicht erfolgt sei. Dieser Formmangel sei aber zulässigerweise mit der Vereinbarung geheilt worden. Die Verpflichtung zum Vollzug der Schenkung sei auf die Alleinerbin übergegangen. Entsprechend sei die Eigentumsübertragung mit der Vereinbarung vollzogen worden.