Im Steuerrecht gelte das Prinzip der Massgeblichkeit der zivilrechtlichen Gestaltung. Dieses sog. Massgeblichkeitsprinzip könne durch die Steuerbehörde nur durchbrochen werden, wenn diese eine mit einer ungewöhnlichen zivilrechtlichen Gestaltung erreichte Steuerverkürzung (Steuerumgehung) nachweisen könne, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Anerkennung der Vaterschaft habe für die Rekurrentin eine enorme persönliche Genugtuung und Erleichterung dargestellt. Es wäre seitens der Behörden unverantwortlich, diese Eltern-Kind-Verwandtschaft klageweise beseitigen zu wollen.