E. Hiergegen erhob die Rekurrentin durch ihren Vertreter am 10. März 2022 Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission). Es wird wiederum beantragt, die Rekurrentin sei von der Erbschaftssteuer zu befreien. Nebst dem bereits in der Einsprache Ausgeführten wurde festgehalten, dass eine Kindsanerkennung durch letztwillige Verfügung erfolgen könne. Dies begründe das gesetzliche Erbrecht. Die Kindsanerkennung sei vorliegend in einem Schenkungsvertrag erfolgt. Durch Anerkennung des "Schenkungsvertrags" durch die gesetzliche Erbin sei der Formmangel geheilt worden. Im Steuerrecht gelte das Prinzip der Massgeblichkeit der zivilrechtlichen Gestaltung.