Da dies vorliegend der Fall sei und im Erbschaftssteuerveranlagungsverfahren auf die zivilrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse – mithin auf die Registereinträge – abgestellt würde, könne dem Antrag nicht entsprochen werden. Zum Eventualantrag wurde festgehalten, dass sowohl der Wohnsitzkanton als auch die Liegenschaftskantone zur Erhebung einer Erbschaftssteuer befugt seien. Jeder einzelne Kanton sei berechtigt, jeden Erbteil im Umfang seiner Quote an den Gesamtaktiven zu besteuern. Sowohl der Kanton Bern (67.54 %) wie auch der Kanton G.________ (21.45 %) hätten ihren jeweiligen Anteil quotenmässig im Verhältnis zu den Gesamtaktiven besteuert.