D. Mit Entscheid vom 10. Februar 2022 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Betreffend den Hauptantrag hielt sie im Wesentlichen fest, dass eine Vaterschaftsanerkennung mittels letztwilliger Verfügung oder anderweitigen Vertrags durch den biologischen Vater nicht möglich sei, wenn bereits ein Dritter als Vater im Zivilstandsregister eingetragen sei. Da dies vorliegend der Fall sei und im Erbschaftssteuerveranlagungsverfahren auf die zivilrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse – mithin auf die Registereinträge – abgestellt würde, könne dem Antrag nicht entsprochen werden.