Die Alleinerbin habe die Schenkung akzeptiert, womit der "Schenkungsvertrag" trotz Formmangel rechtswirksam geworden sei. Eventualiter wird beantragt, dass die Erbschaftssteuer im Kanton Bern nur auf den beweglichen Vermögenswerten, welche der Rekurrentin zugingen, zu erhe- -2- ben. Zudem seien die übernommenen Hypothekarschulden im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung nach Lage der Aktiven im Kanton Bern zum Abzug zuzulassen.